(1)
1Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
2Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt.
3Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach
§ 9 nachweist.
4Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt.
5Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen.
6Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 2.
- finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
- 3.
- Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
- 4.
- Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,
- 2.
- finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
- 3.
- Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
- 4.
- Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(4)
1Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann.
2Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach
§ 9 bleibt unberührt.
3Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwortung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.
4Die zuständige Behörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls eine Organisation für Herstellerverantwortung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts.
5Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:
- 1.
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
- 2.
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3.
- Betriebskapital,
- 4.
- Belastungen des Betriebsvermögens,
- 5.
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
6Die zuständige Behörde kann von der Organisation für Herstellerverantwortung die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines Kreditinstituts, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2 und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß
§ 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen (Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der
Verordnung (EU) 2023/1542 dauerhaft sicherzustellen.
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in Verkehr gebrachte Menge an Batterien die Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(9)
1Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem.
2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
3Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen.
4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattDGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233