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§ 8 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 3.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
- 4.
- die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
- 5.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 6.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
- 7.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
- 8.
- Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
- 9.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
- 10.
- adressatengerecht zu kommunizieren,
- 11.
- in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
- 12.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 13.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(3) 1Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.
(4) 1Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. 2Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. 3Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. 4Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
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