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§ 8 - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung (BürstPiMstrV)

V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2443 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-206 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, verwendungszweckbezogene, gestalterische, materialbezogene und rechtliche Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung im Sinne der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung,

b)
Anfragen analysieren und bewerten,

c)
Marktsituation produktbezogen analysieren,

d)
Schutzrechte bestehender Produkte analysieren und bewerten sowie

e)
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Maschinen, Werkzeugen und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren der Bürsten- und Pinselherstellung, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Skizzen sowie technische Zeichnungen für Bürsten und Pinsel unter Berücksichtigung von Anforderungen erstellen, bewerten und korrigieren,

d)
Prototypen entwickeln und zur Überprüfung von Machbarkeit und Anwendbarkeit Testverfahren auswählen, Auswahl erläutern und Testergebnisse bewerten,

e)
die Wertschöpfungskette vom Bezug der Rohstoffe bis zur Lieferung der Produkte an den Kunden unter Berücksichtigung von Automatisierungsmöglichkeiten planen, darstellen und bewerten,

f)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, festlegen und Angebote bewerten,

g)
Vor- und Nachteile verschiedener Produktvorschläge im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie begründen,

h)
Personal-, Material- und Maschinenaufwand kalkulieren sowie

i)
Produktpreise unter Berücksichtigung von Zielkosten kalkulieren und

3.
Produkte präsentieren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Konzepte zur Produktpräsentation, zur Produktverpackung und zur Verpackungsgestaltung entwickeln und begründen,

b)
Produktkennzeichnungen aufgrund rechtlicher Vorgaben oder sonstige Kennzeichnung nach Kundenanforderungen erläutern und begründen,

c)
Vorgehensweise zur Empfehlung der Produkte erläutern, Produktschulungen, Bedienungs-, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen entwickeln,

d)
auf der Grundlage entwickelter Produktvorschläge Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Bildung von Produktpreisen erläutern.



 

Zitierungen von § 8 BürstPiMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BürstPiMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürstPiMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BürstPiMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 8 „Anforderungen von Kunden eines Bürsten- und Pinselmacher-Betriebs analysieren, ...
§ 11 BürstPiMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...