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§ 8 - Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)

G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078 (Nr. 25)
Geltung ab 19.07.2022; FNA: 703-13 Kartellrecht
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§ 8 Übergangsregelungen



Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.

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