Artikel 8 - CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RL-UG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. April 2017 AktG § 111, § 170, § 171, § 176, § 237, § 283

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 111 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen."

2.
Dem § 170 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden."

3.
Dem § 171 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden."

4.
In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4" durch die Wörter „§ 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1" ersetzt.

5.
In § 237 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „einer anderen Gewinnrücklage" durch die Wörter „einer frei verfügbaren Rücklage" ersetzt.

6.
§ 283 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;".

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Zitierungen von Artikel 8 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 CSR-RL-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSR-RL-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
...  (16) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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