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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 2126-13-32 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 8 Informationspflichten der Verkehrsunternehmen



Beförderer und Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

 
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Zitierungen von § 8 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8. entgegen § 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information barrierefrei zur Verfügung gestellt ...