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Artikel 8 - Gesetz über digitale Dienste (DDG/GdD/DSA k.a.Abk.)
ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 8 Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung oder aktiven Nachforschung
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anbietern von Vermittlungsdiensten wird keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz über digitale Dienste
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 DDG/GdD/DSA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG/GdD/DSA selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 34 DDG/GdD/DSA Risikobewertung
... in Artikel 7 der Charta verankerten Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten, des in Artikel 11 der ...
Artikel 89 DDG/GdD/DSA Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
... 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG gelten jeweils als Bezugnahmen auf die Artikel 4, 5, 6 und 8 dieser ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_DSA.htm Schlagworte: Act, Digital, Services