Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 387 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können überdies die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden über
- 1.
- Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern sowie über die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
- 3.
- die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und Zahlungsmodalitäten."
- 2.
- In § 393 Absatz 2 werden die Wörter „Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.
- 3.
- In § 394 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister" durch das Wort „Registerbekanntmachungen" ersetzt.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411