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§ 8 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 8 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel
(1) 1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Verantwortlichen nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für das Inverkehrbringen von flüssigen Biobrennstoffen oder Biokraftstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden kann. 2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung,
- 2.
- einen anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
- 3.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(2) 1Für den Biomasseanteil eines Biomasse-Brennstoffs kann der Verantwortliche bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen den Emissionsfaktor Null anwenden, wenn dieser Biomasseanteil die Nachhaltigkeitsanforderungen nach den §§ 4 und 5 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung gelten abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung als erfüllt, wenn die durch den Verantwortlichen bestätigte Treibhausgaseinsparung den Emissionswert des Biomasse-Brennstoffs von 72 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule um mindestens 70 Prozent unterschreitet. 4Bei der Berechnung der erzielten Treibhausgaseinsparung ist für die Anlage, in der die Brennstoffe verwendet werden, ein durchschnittlicher Wirkungsgrad von 90 Prozent zu unterstellen. 5Es sind die Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen, die durch den Transport und die Verwendung des Biomasse-Brennstoffs entstehen. 6Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen durch einen Nachweis aus der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde zu belegen.
(3) Für Biomasse-Brennstoffe, deren Einsatz den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den hieraus erzeugten Strom nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begründet, kann der Verantwortliche abweichend von Absatz 2 und entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigen.
(4) Für die Zwecke der Nachweisführung nach Absatz 2 gilt abweichend von § 2 Absatz 21 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung diejenige Schnittstelle als letzte Schnittstelle, die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet und einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 ausstellen kann.
(5) Der Verantwortliche kann für die Bestimmung des Biomasseanteils eines flüssigen Biobrennstoffs, eines Biokraftstoffs oder eines Biomasse-Brennstoffs den Bioenergieanteil an dem Gesamtenergiegehalt des flüssigen Biobrennstoffs, des Biokraftstoffs oder des Biomasse-Brennstoffs zugrunde legen.
(6) Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass sich der Nachhaltigkeitsnachweis nach Absatz 1 und der Nachweis nach Absatz 2 Satz 6 auf eine Brennstoffmenge beziehen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurde.
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