Die Bundesanstalt hat folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach
§ 6 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom
24. November 1999 (BGBl. I S. 2286), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, sowie folgende in Nummer 4 genannte Daten der meldepflichtigen Unternehmen nach den
§§ 2 bis 5 der Marktordnungswaren-Meldeverordnung zu übermitteln:
- 1.
- Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen des Betriebs oder des Meldepflichtigen sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners,
- 2.
- die Anschrift des Betriebs,
- 3.
- die Handelsregisternummer des Unternehmens,
- 4.
- erhobene und gespeicherte Daten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft, der Zuckerwirtschaft, der Fettwirtschaft und der Milchwirtschaft.
§ 3 ESVGDüV Zur Datenübermittlung verpflichtete Behörden ... Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und ... oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle, 3. im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), ...