§ 8 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 8 Zuständige Stelle



Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.



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