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§ 8 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 8 Zuständige Stelle
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
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