(1)
1Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach
§ 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen.
2Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen.
3Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.
(2)
1Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß
Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach
§ 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang.
2Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß
Anhang 2 gesetzt wird.
3Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach
§ 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat.
4Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in
§ 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.
(3) 1Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. 2Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.
(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesellschaften oder Zweckgesellschaften, an welchen der Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dar, sofern
- 1.
- der Fonds für die Dritten, an denen er beteiligt ist, keine Haftung über die investierten Mittel hinaus übernommen hat,
- 2.
- die aufgenommenen Kreditmittel nicht dem Fonds zufließen und
- 3.
- der Fonds den Schuldendienst nicht übernimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1222, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 244 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 8 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 127, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
V. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1674
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137