Die
Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch
Artikel 1g des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden."
- bb)
- In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „8" die Angabe „und 9" eingefügt.
- 2.
- Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen."
- 3.
- In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9" durch die Angabe „10" ersetzt.
Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 8 TAMGEG Folgeänderungen ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Der Apotheker ist berufen, ...