Artikel 8 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)

Artikel 8 Verpflichtung, den Fahrgästen Informationen über die Einstellung von Diensten zur Verfügung zu stellen


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eisenbahnunternehmen oder gegebenenfalls die für einen gemeinwirtschaftlichen Vertrag zuständigen Behörden veröffentlichen Beschlüsse über die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Schienenverkehrsdiensten auf angemessenem Wege - auch in barrierefreien Formaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/882 und der Verordnungen (EU) Nr. 454/2011 und (EU) Nr. 1300/2014 - vor deren Umsetzung.

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Zitierungen von Artikel 8 Fahrgastrechteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Verordnung (EU) 2021/782 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 7 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 8 Artikel 9 ...


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