Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 8 - Floristen-Ausbildungsverordnung (FloristAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 30
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-160 Berufliche Bildung

§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Herstellen floraler Werkstücke" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Arbeitstechniken auszuwählen,

3.
Arbeitsplätze einzurichten,

4.
Sträuße zu binden,

5.
Anstecker herzustellen,

6.
Kranzkörper zu binden,

7.
Pflanzungen anzufertigen,

8.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

2Der Prüfling hat vier Arbeitsaufgaben durchzuführen. 3Die Prüfungszeit für die Durchführung der vier Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 150 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Pflege von Pflanzen zu erläutern,

2.
die Versorgung von Pflanzenteilen zu erläutern sowie

3.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent sowie

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.



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