§ 8 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 27.03.2024; FNA: 806-22-6-78 Berufliche Bildung

§ 8 Form und Ablauf der Prüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9,

2.
eine Präsentation und ein anschließendes Fachgespräch nach § 10 und

3.
eine Gesprächssimulation nach § 11.

(2) 1Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung. 2Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erbracht werden. 3Bei Überschreiten der Frist gilt die schriftliche Prüfung als mit null Punkten bewertet.

(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten alle erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 FremdSprKFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprKFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FremdSprKFPrV Wiederholung der Prüfung
... Prüfungsbestandteile nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , in denen weniger als 50 Punkte erreicht wurden, können zweimal wiederholt werden. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed