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§ 8 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren



1In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. 2In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.



 

Zitierungen von § 8 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 10 DiRUG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... wurden, zum Abruf." 5. In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „ §§ 8 " ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt. 6. § 121 wird wie ... b) In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „ §§ 8 " ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt. c) In Vorbemerkung ...