Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53 folgende Angabe eingefügt:
„§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung".
- 2.
- Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse."
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202), 65. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121 ), 66. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 10. ...
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128