(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
- die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen:
- a)
- Selbstkompetenz,
- b)
- Methodenkompetenz,
- c)
- Fachkompetenz,
- d)
- Sozialkompetenz sowie
- e)
- Führungs- und Managementkompetenz sowie
- 2.
- die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit.
(2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach
§ 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen.
(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406