§ 8 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche
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§ 8 Inkrafttreten


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

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Zitierungen von § 8 GwGMeldV-Immobilien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GwGMeldV-Immobilien verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGMeldV-Immobilien selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Artikel 1 GwGMeldV-ImmobilienÄndV Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
... dem Notar nicht erfüllt hat." 4. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „ § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ... 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe „ § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ...


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