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§ 8 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 8 Vertraulichkeitsgebot



(1) 1Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

1.
der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,

2.
der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und

3.
der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

2Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

(2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.



 

Zitierungen von § 8 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HinSchG Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
... Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden 1. in Strafverfahren auf Verlangen ... einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden 1. bei Vorliegen einer ...
§ 11 HinSchG Dokumentation der Meldungen
... eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots ( § 8 ). (2) Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art ...
§ 31 HinSchG Abschluss des Verfahrens
... soll die Entscheidung nach Satz 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in § 8 Absatz 1 genannten Personen dem betroffenen Beschäftigungsgeber mitteilen, wenn dieser zuvor ...
§ 40 HinSchG Bußgeldvorschriften
... ergreift. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit nicht wahrt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (vom 02.07.2023)
... können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. ...

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
§ 2 HEMBV Meldekanäle
... oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach ...
§ 3 HEMBV Weitere vertrauliche Kommunikation
... Justiz angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein. Das Bundesamt für Justiz gibt die Übertragungswege auf ...
§ 6 HEMBV Information und Beratung
... Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. (2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 6 HinSchGEG Änderung der Gewerbeordnung
... die folgenden Sätze ersetzt: „§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. ...