(1)
1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
2In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
3Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die
Verordnung (EU) 2016/1103 oder die
Verordnung (EU) 2016/1104 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden.
4Auf die Kosten des Verfahrens ist
§ 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. 2Der Beschluss ist zu begründen. 3Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 21 IntGüRVG Verfahren ... eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8 , 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) ...