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§ 8 - Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)

§ 8 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist



1Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. 2Die Anordnung ist zu dokumentieren. 3Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

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Zitierungen von § 8 JAktAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 JAktAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAktAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 JAktAV Aussetzung der Aussonderung
... nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt ...