In
§ 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:
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- „Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden. Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;".
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990