Das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung," gestrichen.
- b)
- In Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 20a" durch die Angabe „Nummer 20b" ersetzt.
- 3.
- In § 8b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „zugerechnet" die Wörter „; dies gilt auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.
- 4.
- § 15 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „Absatz 2 bis 4a" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 20 Absatz 1 Satz 4" die Angabe „oder Satz 5" eingefügt.
- 5.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „unbeschränkte Steuerpflicht" die Wörter „mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29" eingefügt.
- bb)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 auf das steuerliche Einlagekonto jeder vermittelnden, unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden."
- 6.
- § 29 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 31 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung" durch die Wörter „über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.
- 8.
- In § 32 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8" durch die Wörter „des § 44 Absatz 2, § 44a Absatz 8, § 45a Absatz 2a und der §§ 45b und 45c" ersetzt.
- 9.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2024" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2025" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 8b Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."
- c)
- Dem Absatz 6g wird folgender Satz angefügt:
„§ 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."
- d)
- Absatz 6e Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) und § 27 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen."
- e)
- In Absatz 11 wird die anzuwendende Fassung von § 36 wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach vorbehaltlich des Satzes 2 mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. In Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des
§ 30 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) unterbleibt eine Verrechnung eines sich nach Satz 1 ergebenden Negativbetrags mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen."
- bb)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, mindert dieser vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. Ein nach Anwendung des Satzes 1 verbleibender negativer belasteter Teilbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 3 mit den positiven belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Die Verrechnung nach Satz 2 unterbleibt bis zur Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des
§ 30 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 abzüglich des Betrags, um den sich der Verrechnungsbetrag in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 vermindert hat."
- cc)
- Absatz 6a wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden."
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 06.03.2025) ... den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 8b Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die ... des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) und § 27 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ... dem 12. Dezember 2019 erfolgt ist. § 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. (7) § 19 in der am 31. Juli 2014 ...
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69