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§ 8
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§ 8 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013
BGBl. I S. 2586
, 2655 (
Nr. 42
); zuletzt geändert durch
Artikel 9
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5
Kostenrecht
26 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 38 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Vorschuss
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
§ 7
←
→
§ 9
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Zitierungen von
§ 8 JVKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JVKostG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 JVKostG Einwendungen und gerichtliches Verfahren
(vom 01.01.2021)
... Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den
§§ 8
und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. ...
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