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§ 8 - Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV)

§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur



1Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. 2Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.

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