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§ 8 - Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Geltung ab 18.04.2025; FNA: 2126-9-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 18.04.2025; FNA: 2126-9-25 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet ein elektronisches Verwaltungsportal ein, das den Ländern die Antragstellung sowie die Übermittlung des Verwendungsnachweises und weiterer Unterlagen ermöglicht. 2Es trifft zum Zweck einer einheitlichen und wirtschaftlichen Durchführung des Förderverfahrens nähere Bestimmungen zur Durchführung des Förderverfahrens und zur Übermittlung der in den §§ 4 und 6 genannten Angaben und Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell auswertbaren Form, erlässt eine Förderrichtlinie und aktualisiert diese bei Bedarf. 3Vor Erlass oder Aktualisierung der Förderrichtlinie sind die Länder zu den Regelungen anzuhören und ist das Einvernehmen der Mehrheit der Länder erforderlich.
(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt die Aufwendungen, die ihm bis zum 31. Dezember 2035 voraussichtlich für die Verwaltung des Transformationsfonds und die Durchführung der Förderung nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie die Beauftragung von begleitenden Auswertungen nach § 14 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entstehen und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite für jedes der Kalenderjahre 2026 bis 2035 jeweils bis zum 31. März des vorhergehenden Kalenderjahres
- 1.
- die Höhe des Betrages, bis zu dem jedes Land auf der Grundlage von § 12b Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzüglich des jährlich angepassten Betrages nach Satz 1 die Zuteilung von Fördermitteln beantragen kann,
- 2.
- die Höhe des Betrages, der auf der Grundlage von § 12b Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abzüglich des jährlich angepassten Betrages nach Satz 1 für die Förderung länderübergreifender Vorhaben zur Verfügung steht.
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite monatlich, erstmals zum 31. März 2026, die folgenden Angaben:
- 1.
- die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,
- 2.
- die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie
- 3.
- die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anfrage Auswertungen zu den bewilligten und ausgezahlten Fördermitteln, zu den gestellten Anträgen und zu den nach § 6 Absatz 3 übermittelten Daten zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 m.W.v. 15. April 2026
Frühere Fassungen von § 8 KHTFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.04.2026 | Artikel 4 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KHTFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KHTFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHTFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KHTFV Antragstellung (vom 15.04.2026)
... Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. ... jährlichen Teilbeträgen beantragen. (2) Mit dem Antrag sind über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu übermitteln: 1. eine Beschreibung des ... Beträge aufbringen würden. (3) Mit dem Antrag ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal zu bestätigen, dass 1. die Umsetzung des ... in Absatz 2 genannten Angaben, Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen ist über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal Folgendes zu übermitteln: 1. bei Vorhaben ...
§ 5 KHTFV Auszahlung der Fördermittel (vom 15.04.2026)
... (2) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den ...
§ 6 KHTFV Verwendung der Fördermittel (vom 15.04.2026)
... (3) Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den ... übermitteln die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal mit dem in Satz 1 genannten Verwendungsnachweis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 4 KHAG Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
... Vorhaben durch die an dem Vorhaben beteiligten Länder, über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. ... übermitteln die Länder dem Bundesamt für Soziale Sicherung über das in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannte elektronische Verwaltungsportal mit dem in Satz 1 genannten Verwendungsnachweis ... b) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen. c) Absatz 8 wird gestrichen. 7. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesamt für Soziale ...
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