Nach
§ 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 25 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird folgender
§ 37a eingefügt:
-
- „§ 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammenarbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach
§ 2 Absatz 1 gefördert wird."
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810