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§ 8 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 8 Anforderungen an Gebote



(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a)
der Unternehmenssitz und

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2.
die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,

3.
die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,

4.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

5.
die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

6.
die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

7.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,

8.
den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,

9.
das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,

10.
den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,

11.
die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,

12.
eine Eigenerklärung des Bieters,

a)
dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht

aa)
für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und

bb)
für eine andere KWK-Anlage, sofern

aaa)
diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und

bbb)
die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,

b)
dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat

aa)
für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und

bb)
für eine andere KWK-Anlage, sofern

aaa)
diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und

bbb)
die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,

c)
dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,

d)
sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass

aa)
die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und

bb)
die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,

aaa)
sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder

bbb)
sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,

e)
dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt,

13.
im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan, der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will; sofern kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren will und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will.

(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1.
für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und

2.
für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

2Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.

(4) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. 3Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.

(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.





 

Frühere Fassungen von § 8 KWKAusV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 21.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KWKAusV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2023)
... überschreitet, 4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen a) für KWK-Anlagen nicht ... entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen, 7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind, 8. der im ...
§ 15 KWKAusV Bekanntgabe der Zuschläge
... und dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigenerklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c ...
§ 17 KWKAusV Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen
... die Übertragung angezeigt hat und 2. der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat. Mit dem ...
§ 19 KWKAusV Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung (vom 01.12.2021)
... KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte ...
§ 23 KWKAusV Festlegungen
... Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen, 2. abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote ... Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, 3. abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung der Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Ausschreibung abgeben darf, und zu ...
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... § 7 die Anforderungen an die Bekanntmachung der Ausschreibung, 12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 ... von § 8 die Anforderungen an Gebote, insbesondere im Zusammenhang mit den Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3, wobei die maximale ... nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Absatz 3 , wobei die maximale Gebotsgröße höchstens 5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 7 KAusG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (vom 01.01.2021)
... nicht anzuwenden. (3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, ...
Artikel 8 KAusG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... Wörter „Absatz 1 Nummer 1" und werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5" durch die Wörter „die §§ 7a und 7b" ersetzt.  ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 18 EEG2021-EG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 10 EEGuaÄndG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort ... ersetzt. 7. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ § 8 Absatz 1 bis 4 " durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 8. In § ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1 bis 3 " ersetzt. 8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird das Wort ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... „elektrische Leistung der KWK-Anlagen" die Wörter „, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt," eingefügt. 4. § 19 wird wie folgt geändert:  ...