Das
Familienpflegezeitgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch
Artikel 18 Absatz 8a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b Erneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von
§ 2a Absatz 3 können Beschäftigte einmalig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege und Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach
§ 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach
§ 2 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Inanspruchnahme der beendeten Familienpflegezeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte.
(3) Abweichend von
§ 2a Absatz 1 Satz 6 muss sich die Freistellung nach
§ 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen, wenn die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit aufgrund der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte und die Gesamtdauer nach
§ 2 Absatz 2 von 24 Monaten ab Beginn der ersten Freistellung nicht überschritten wird."
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020
- 2.
- In § 3 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „bis 30. September 2020" durch die Wörter „bis 31. Dezember 2020" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Folgender § 16 wird angefügt:
„§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Abweichend von
§ 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend unterschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.
(2) Abweichend von
§ 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2020 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.
(6) Abweichend von
§ 2a Absatz 3 können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers einmalig nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach
§ 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach
§ 2 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet."
Artikel 13 KHZG Inkrafttreten (vom 17.09.2022) ... (2) Artikel 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, c Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe d und Artikel 8 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c ...