(1)
1Wer Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder d der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 mit einem Zusatz von Jod oder Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 herstellen will, bedarf der Genehmigung.
2Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
- 1.
- derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und
- 2.
- der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zur richtigen Dosierung und gleichmäßigen Durchmischung, notwendig sind.
§ 9 LMBVV Straftaten ... 2 Buchstabe a oder b, Nummer 3, 4 oder 5 Werbung betreibt oder 3. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt. (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des ...