(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
- 1.
- der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
- 2.
- der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens oder
- 3.
- der Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1) geändert worden ist.
(2)
1Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach
§ 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach
§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen.
2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen.
3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach
§ 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(3)
1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht.
2§ 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
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Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341