(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach
§ 4 erteilt ist, haben jede Änderung der in
§ 7 Absatz 2 genannten Angaben und Nachweise dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es einer Änderung der erteilten Erlaubnis oder der Neuerteilung der Erlaubnis bedarf. 2Wird die erteilte Erlaubnis geändert, unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über diese Änderung.
§ 27 MedCanG Bußgeldvorschriften ... ist, oder b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm, 2. entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, ...
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 1 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2
§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis (vom 26.06.2024) ... vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8 , 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe ...
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109