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§ 8 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 8 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums



(1) 1Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe werden Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. 2Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft und der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen.

(2) 1Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums Änderungen in der Struktur oder in der Arbeitnehmerzahl der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein und würde sich dadurch die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. 2Über solche Änderungen hat die zuständige Leitung das besondere Verhandlungsgremium unverzüglich zu informieren. 3§ 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 8 MgFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MgFSG Bildung mehrerer besonderer Verhandlungsgremien bei grenzüberschreitender Spaltung
... Inland hervorgehen und die Zusammensetzung der jeweiligen besonderen Verhandlungsgremien nach den §§ 8 und 10 Absatz 3 identisch wäre, ist insoweit die Bildung nur eines besonderen ...
§ 10 MgFSG Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
... Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 8 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. (2) Die auf das Inland ...
§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 6 bis 24 zu führen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die ...
§ 39 MgFSG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. ...