(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
§ 17 MuSchG Kündigungsverbot ... 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8 , 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für ...
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften ... Satz 2, oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 eine Frau nicht freistellt, 5. entgegen § 8 oder § 13 Absatz 2 Heimarbeit ausgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch ...