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§ 8 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 8 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

2.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

3.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

4.
Messungen durchzuführen,

5.
Maße zu übertragen,

6.
Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,

7.
Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,

8.
Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,

9.
Stimmwerkzeuge auszuwählen,

10.
labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,

11.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. 2Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.

 
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