(2) 1Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:
- 1.
- bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen, und
- 2.
- bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
2Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach
§ 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701