§ 8 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,

1.
welche Varianten oder Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und

2.
alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie

3.
die jeweilige Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) der Varianten und Versionen eines Modells.

2Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. 3Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. 4Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 8 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet." 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den ... 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „ § 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden  ... gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden." 9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelungen zur ...


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