§ 8 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 8 Allgemeine Absicherungsbedingungen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen des Reisesicherungsfonds einschließlich der Bedingungen betreffend die Entgelte und Sicherheitsleistungen sollen die Leistungsfähigkeit des Fonds und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Reiseanbieter angemessen berücksichtigen.

(2) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen enthalten insbesondere:

1.
eine Auflistung der zur Prüfung des Schadens- und des Insolvenzrisikos von den Reiseanbietern vorzulegenden Unterlagen,

2.
die Verpflichtung der Reiseanbieter, den Reisesicherungsfonds über jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren,

3.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Ablehnung oder Beendigung von Absicherungsverträgen bei unzumutbaren Risiken für den Reisesicherungsfonds,

4.
eine Regelung zur ordentlichen Beendigung von Absicherungsverträgen,

5.
das Verfahren zur Sicherstellung einer unverzüglichen Schadensregulierung einschließlich Repatriierung.

(3) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen sind mindestens jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

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Zitierungen von § 8 RSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... (§ 5) erfüllt werden sollen, 9. allgemeine Absicherungsbedingungen ( § 8 ), 10. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
... 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen ( § 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung ) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus ...


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