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§ 8 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 8 Antragserfordernis



(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.

(2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden.

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