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§ 8 - Schutzschriftenregisterverordnung (SRV)

§ 8 Störungen



1Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. 2Störungen sind unverzüglich zu beheben.

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