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§ 8 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)

§ 8 Dokumentationspflichten



(1) 1Die öffentlichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber haben bis zum Ablauf des 24. Oktober 2023 zu den Beschaffungen in denjenigen Vergabebekanntmachungen nach § 39 Absatz 1 der Vergabeverordnung und nach § 38 Absatz 1 der Sektorenverordnung, die ab dem 2. August 2021 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt werden, im Freitextfeld VI.3 des jeweiligen Formulars in den Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1, L 172 vom 5.7.2015, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten anzugeben:

1.
die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3,

2.
die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4, und

3.
die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6.

2Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.

(2) 1Ab dem 25. Oktober 2023 haben die öffentlichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber zu den Beschaffungen die folgenden Daten in der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben:

1.
die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 3,

2.
die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 4, und

3.
die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 6.

2Ferner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.

(3) 1Für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 3 Nummer 2, auf welche § 39 Absatz 1 der Vergabeverordnung und § 38 Absatz 1 der Sektorenverordnung keine Anwendung finden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Ferner sind zusätzliche Daten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.



 

Zitierungen von § 8 SaubFahrzeugBeschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaubFahrzeugBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SaubFahrzeugBeschG Berichterstattung und Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung
... zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161, 4. die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge. (2) Die Berichterstattung nach ... nach § 6 Absatz 7, 2. Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Daten nach § 8 Absatz 1 bis 3 und die Erhebung und Speicherung weiterer erforderlicher Daten, 3. die Übertragung ...