§ 8 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom 19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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Zitierungen von § 8 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... im Dachdeckerhandwerk 146 Anlage 25 (zu § 8 Absatz 1 ) 146 Anlage 26 (zu § 8 Absatz 2) 152 ... 25 (zu § 8 Absatz 1) 146 Anlage 26 (zu § 8 Absatz 2 ) 152 Anlage 27 (zu § 8 Absatz 3) 158 ... 26 (zu § 8 Absatz 2) 152 Anlage 27 (zu § 8 Absatz 3 ) 158 Anlage 28 (zu § 8 Absatz 4) 162 ... 27 (zu § 8 Absatz 3) 158 Anlage 28 (zu § 8 Absatz 4 ) 162 Anlage 29 (zu § 8 Absatz 5) 166 ... 28 (zu § 8 Absatz 4) 162 Anlage 29 (zu § 8 Absatz 5 ) 166 Anlage 30 (zu § 8 Absatz 6) 170 ... 29 (zu § 8 Absatz 5) 166 Anlage 30 (zu § 8 Absatz 6 ) 170 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk 172 ...


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