Artikel 8 - Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (SozSchPG II k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 8 Änderung des Tarifvertragsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 29. Mai 2020 TVG § 5

Dem § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen."



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