(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach
§ 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) 1Der Widerspruchsausschuss besteht aus
- 1.
- einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
(3)
1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen.
2Die Beisitzer des Ausschusses nach
§ 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt
§ 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.