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§ 8 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018
BGBl. I S. 2034
, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 17.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe
Artikel 20
; FNA: 751-24-2
Kernenergie
11 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 69 Vorschriften zitiert
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
Eine Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes
ist in den in
Anlage 3 Teil D
genannten Fällen nicht erforderlich.
§ 7
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→
§ 9
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Zitierungen von
§ 8 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 3 StrlSchV (zu den §§ 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten
(vom 16.01.2024)
... durch Stunde nicht überschreitet. Teil D: Genehmigungsfrei nach
§ 8
ist der Betrieb von Störstrahlern, 1. bei denen die Spannung zur Beschleunigung ...
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