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§ 8 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 8 Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen des Bundesgesetzblatts



(1) 1Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe der Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de. 2Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz hat der Betreiber des Bundesanzeigers diese Nummer des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de öffentlich bereitzustellen und sie dort bis zur nachträglichen Bereitstellung auf der Internetseite www.recht.bund.de bereitzuhalten.

(2) 1Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts auch auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung oder amtliche Bekanntmachung durch Ausgabe einer gedruckten Nummer des Bundesgesetzblatts. 2Die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts ist nach einem zuvor vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Verteiler an Bibliotheken und Behörden auszugeben.

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Zitierungen von § 8 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VkBkmG Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit
... Jede Nummer des Bundesgesetzblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 1 ausgegeben wird, und jede Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers trägt ein ...
§ 9 VkBkmG Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen
... die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte ...
§ 12 VkBkmG Nachträgliche Bereitstellung
... auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich ...
§ 13 VkBkmG Aufwendungsersatz
... 1. zur Durchführung der Ersatzverkündung oder -bekanntmachung im Bundesgesetzblatt ( § 8 Absatz 1 Satz 2 ), 2. zur Durchführung der vereinfachten Verkündung oder vereinfachten ...
§ 17 VkBkmG Dauerhafte Aufbewahrung
... (nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Bundesarchivgesetzes) abzugeben. Im Falle des § 8 Absatz 2 Satz 1 ist die gedruckte Nummer des Bundesgesetzblatts zu digitalisieren sowie mit einem qualifizierten ...