§ 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134), die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „an bestimmten Räumen" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst: