(2)
1Für die Erteilung einer Auskunft nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes erhebt die Registerbehörde vom Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 20 Euro.
2Die Gebühr wird mit Erteilung der Auskunft durch die Registerbehörde fällig.
3Die Registerbehörde kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen; sie kann die Erteilung der Auskunft von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.